Standardlizenzbestimmungen von Versschmiede-Lizenzen
Je nach Auswahl Ihrerseits beinhalten die jeweiligen Lizenzen folgende Rechte:
I. Standardlizenzvariante Online – Online-Nutzung für 1 Jahr
1. Bei Auswahl der Standardlizenz „Standardlizenzvariante Online – Online-Nutzung für 1 Jahr“ erlaube ich Ihnen bezüglich des ausgewählten Verses, diesen für ein Jahr auf einer URL weltweit im Internet öffentlich zugänglich zu machen, vgl. § 19a UrhG. Ein Wechsel der URL während der Lizenzdauer ist nicht gestattet.
2. Ist ein und derselbe Inhalt aus technischen Gründen über mehrere verschiedene Adressen erreichbar (z.B. auf Grund Aufschaltung mehrerer Toplevel-Domains), so ist auch die weitere URL von der Lizenzeinräumung umfasst.
3. Der Jahreszeitraum beginnt grundsätzlich mit Abschluss des Vertrages und wird – so Sie mit der Zahlung der Lizenzvergütung in Verzug geraten – nicht verlängert.
4. Für eine Nutzung für mehr als ein Vertragsjahr gelten vorstehende Ziffern 1-3 mit der Maßgabe, dass dann je Lizenzjahr eine Lizenz nach vorstehenden Bestimmungen zu erwerben ist.
II. Standardlizenzvariante Print Basic – einmaliger Abdruck in einem deutschen Printmedium mit Auflage von bis zu 400 Exemplaren
1. Bei Auswahl der Standardlizenz „Standardlizenzvariante Print Basic – Auswertung in Printform Basic“ erlauben wir Ihnen bezüglich des ausgewählten Verses, diesen einmalig in einem deutschen Printmedium (z.B. Zeitung, Zeitschrift, Fanzine, Flyer) mit einer maximalen Auflage von bis zu 400 Exemplaren zu vervielfältigen und zu verbreiten.
2. Für eine höhere Auflage bestellen Sie bitte je begonnene Überschreitung von 400 weiteren Exemplaren (mithin bereits ab dem 401. Exemplar) eine weitere Lizenz nach der Standardlizenzvariante Print Basic.
III. Vorstehende Rechte werden jeweils einfach, d.h. nicht ausschließlich, und nicht übertragbar eingeräumt. Auch ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, Unterlizenzen hieran gegenüber Dritten einzuräumen.
IV. Jegliche Rechteeinräumung meinerseits steht zudem unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Zahlung der vereinbarten Lizenzvergütung Ihrerseits. Des weiteren bestehe ich auf die Benennung meiner Person als Urheber in der Form „Autor: Horst Winkler“ unmittelbar unterhalb des jeweils lizenzierten Werkes, weshalb die Missachtung dieser Verpflichtung zu einem Wegfall jeglicher Nutzungsberechtigung Ihrerseits führen würde (auflösende Bedingung, § 158 Abs. 2 BGB).